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Guten Tag,
das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Ist es eigentlich zulässig, dass das Finanzamt für den Betrieb eines Verstorbenen nach seinem Tode noch eine Betriebsprüfung – bzw. korrekt nach dem Wortlaut der Abgabenordnung: eine Außenprüfung – anordnet? Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schließlich der Bundesfinanzhof nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung werden neben den Regelungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit u. a. die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten sowie Änderungen im Umsatzsteuergesetz umgesetzt.
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Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1459/24 E).
Ein Ehepaar wollte die Kosten für das Medizinstudium ihrer Tochter in Kroatien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Die Tochter hatte in Deutschland keinen Studienplatz erhalten und studierte daher in Kroatien, wo die Eltern die Studiengebühren und weitere Kosten trugen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten und durch Kindergeld sowie Freibeträge abgedeckt seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Die Kosten für ein Auslandsstudium würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da sie nicht über den üblichen Unterhaltsaufwand hinausgingen. Die Freibeträge und das Kindergeld seien ausreichend, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten wurde abgelehnt, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlegt und diese als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.
Geldleistung oder Sachbezug – der entscheidende Unterschied
Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:
Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.
Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können.
Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:
Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hinweis
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz in Höhe von 170 Euro monatlich an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmiete in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück (Az. VI R 4/23). Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nach Auffassung der Richter jedoch nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten sei ohne Bedeutung. Es sei daher auch nicht maßgeblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der Bundesfinanzhof ist damit zugunsten des Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl Teil I 2020 Seite 1228, Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 67/23).
Der gemeinnützige Verein hatte mit einer GmbH einen Sponsoringvertrag abgeschlossen. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein finanziell zu unterstützen, z. B. durch Beiträge pro verkauftem Produkt. Im Gegenzug durfte die GmbH den Vereinsnamen und dessen Logos für Werbung nutzen. Das Finanzamt sah die Zahlungen als Spenden an, die steuerlich nicht komplett absetzbar sind, und sprach von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Das Finanzgericht Hamburg entschied jedoch zugunsten der GmbH. Es stellte fest, dass die Zahlungen keine Spenden, sondern abzugsfähige Betriebsausgaben seien. Die GmbH habe durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile erzielt, etwa durch Werbung und die Förderung ihrer Marke. Der Verein habe eine Gegenleistung erbracht, indem er die Nutzung seiner Symbole und die öffentliche Darstellung der Unterstützung erlaubte. Auch der Vorsteuerabzug wurde anerkannt, da der Verein eine Leistung erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege hier nicht vor, da der Vertrag und dessen Umsetzung fair und nachvollziehbar waren.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes nur dann greift, wenn ein einzelnes herrschendes Unternehmen mit einer mindestens fünfjährigen Beteiligung von 95?% vor und nach dem Umwandlungsvorgang existiert. Eine bloße Gesellschaftergruppe reicht nicht aus (Az. II R 56/22 und II R 31/22).
Hintergrund
Nach § 6a Abs. 1 GrEStG wird u. a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben.
Jedoch gilt die Steuerbefreiung nur unter weiteren Voraussetzungen: So muss an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen – und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften – beteiligt sein. Eine Gesellschaft gilt nur dann als „abhängig“, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.
Ob mehrere Gesellschafter, die nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze von mindestens 95 % erfüllen, als „herrschendes Unternehmen“ angesehen werden können, hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil II R 56/22 vom 21.05.2025 zu klären. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. II R 31/22) hatte er überdies erneut darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre.
Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schließlich der Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen, weil die beiden Erben die an sie gerichtete Anordnung zur Durchführung einer Außenprüfung unter Hinweis auf § 193 der Abgabenordnung nicht akzeptieren wollten. Die Erben hatten den Betrieb nicht weitergeführt, sondern nur abgewickelt.
Gegen die Prüfungsanordnung vom Januar 2019 für die Jahre 2014 bis 2016 gingen sie mit dem Einspruch, einer Klage beim Finanzgericht und schließlich der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof vor. Alle Rechtsmittel wurden vom Finanzamt bzw. den Gerichten abgelehnt. Die Brüder führten zur Begründung ihrer Rechtsmittel an, dass sie nach dem Tode des Vaters für die drei vorgesehenen Prüfungsjahre ein Chaos an Unterlagen und Aktenordnern vorgefunden hätten. Für die geplante Prüfung hätten sie sich umfangreich und in die Materie einarbeiten müssen und dann den bisherigen Steuerberater ihres Vaters mit der Sichtung der Buchungsunterlagen und der Erstellung der Steuererklärungen für das letzte Prüfungsjahr beauftragen müssen. Sie seien auch mit dem Betrieb des Vaters nicht vertraut gewesen und könnten keine Auskünfte über die verbuchten oder evtl. nicht verbuchten Beträge erteilen. Im Übrigen vertraten sie die Auffassung, dass eine zweite Außenprüfung nach der bereits kurz vorher erfolgten Prüfung für einen Mittelbetrieb unzulässig sei und gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoße. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bei der eventuellen Feststellung und Festsetzung von größeren Steuernachzahlungen sie für den Nachlass die Insolvenz hätten anmelden müssen.
Die vorgetragenen Argumente drangen aber beim Finanzamt und den Finanzgerichten nicht durch. Nach dem Gesetz ist die Anordnung einer Außenprüfung nur daran gebunden, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das Auswahlermessen für die zu prüfenden Betriebe liegt beim Finanzamt. Nach dem Tode eines Betriebsinhabers gehen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten auf den/die Erben über, sondern auch alle Pflichten für steuerlich relevante Umstände, die beim Erblasser eingetreten waren. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung.
Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden. Somit beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ab dem 01.01.2026 13,90 Euro brutto in der Stunde (2025: 12,82 Euro/Stunde). Damit verbunden steigen ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs:
Hinweis für Midijobber: Wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren Midijobber ihren Status als Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Möchten Midijobber weiterhin Sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, müssen sie ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und über 603 Euro im Monat verdienen.
Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt.
Aktuell beträgt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die geltende Regelung lief jedoch zum 31.12.2025 aus. Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 die sog. Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) beschlossen, wonach die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin 24 Monate beträgt. Betroffene Unternehmen haben somit Planungssicherheit bis zum 31.12.2026. Danach soll wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten gelten. Betriebe mit einer Bezugsdauer von derzeit zwölf Monaten und mehr können somit Kurzarbeit über den 31.12.2025 hinaus fortführen.
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Der Abgabesatz betrug im Jahr 2025 5,0 Prozent. Seit dem 01.01.2026 beträgt der Abgabesatz gem. „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026“ 4,9 Prozent.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt. Damit werden neben den Regelungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit u. a. die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten sowie Änderungen im Umsatzsteuergesetz (Übergangsregelung zur Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung, Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken) umgesetzt.
Aus steuerlicher Sicht ändern sich insbesondere die folgenden Regelungen:
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres (18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr).
Zum 01.01.2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:
Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen.
Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekommen ab 01.01.2026 wieder Zuschüsse für den Einsatz von Diesel-Kraftstoff. Künftig können sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder 21,48 Cent pro Liter von der Energiesteuer für Diesel erstatten lassen. Die Steuerentlastung erfolgt im Rahmen eines nachgelagerten Entlastungsverfahrens. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen einen Antrag stellen, die Steuererstattung erfolgt dann in der Regel im Jahr nach Verwendung des Diesels.
Am 14.01.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, den gesetzlichen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer anzuheben, um steuerlich motivierte Standortverlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen einzudämmen
Diese steuerliche Maßnahme ist im Entwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ enthalten und sieht vor, dass der Mindesthebesatz künftig von 200 % auf 280 % angehoben wird. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Im nächsten Schritt befasst sich der Deutsche Bundestag damit.
Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.
| Steuerart | Fälligkeit | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.20261 | 10.03.20261 | |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2026 | |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Entfällt | 10.03.2026 | |
| Umsatzsteuer | 10.02.20262 | 10.03.20263 | |
| Umsatzsteuer Sondervorauszahlung | 10.02.2026 | Entfällt | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung4 | 13.02.2026 | 13.03.2026 |
| Scheck5 | 10.02.2026 | 10.03.2026 | |
| Gewerbesteuer | 16.02.2026 | Entfällt | |
| Grundsteuer | 16.02.2026 | Entfällt | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung4 | 19.02.2026 | Entfällt |
| Scheck5 | 16.02.2026 | Entfällt | |
| Sozialversicherung6 | 25.02.2026 | 27.03.2026 | |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
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