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Aktualisiert: vor 2 Stunden 26 Minuten

Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Do, 03/28/2024 - 10:00

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.
 

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Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

Do, 03/21/2024 - 10:00

Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 7/21 entschieden.

Die miteinander verheirateten Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 €. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– a.F.; jetzt § 357b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet –im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung– Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien.

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Kategorien: Steuer-Nachrichten

Steuerwissenschaftliches Symposium 2024 im Bundesfinanzhof

Di, 03/19/2024 - 10:00

Am 19. März 2024 findet auf Einladung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs, Dr. Hans-Josef Thesling, das 8. Steuerwissenschaftliche Symposium im höchsten Gericht für Steuern und Zölle statt.

Traditionsgemäß wird der fachliche Austausch mit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz alle zwei Jahre am Vortag der Münchner Steuerfachtagung abgehalten. Mehr als 70 Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft sowie Richterinnen und Richter des Bundesfinanzhofs nehmen an der Veranstaltung teil.

Unter dem Thema des Symposiums „Nationale Steuerrechtsprechung im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben“ werden sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter anderem mit Fragen der Europäischen Beihilfekontrolle und der fortschreitenden Harmonisierung des Steuerrechts beschäftigen.

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Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

Do, 03/07/2024 - 14:01

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.11.2023 – III R 55/20 entschieden hat, kommt es für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt. In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.

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Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

Do, 03/07/2024 - 10:00

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2024 – III R 5/23 entschieden hat, bestimmt sich die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt.

Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an. Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte.

Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch –anders als bei Pflegeeltern– keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

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Schenkungsteuer: Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Do, 02/29/2024 - 10:00

Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20 entschieden.

Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 € monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 € bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015.

Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar.

Dem ist der BFH mit Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20 entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und –korrespondierend– steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers –im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt– könnten keine Werbungskosten darstellen.

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.


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Erbschaftsteuer bei Berliner Testament

Di, 02/27/2024 - 14:02

Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 11.10.2023– II R 34/20 entschieden.

Im Streitfall errichteten die Eltern der Klägerin zunächst ein sogenanntes Berliner Testament. Mit diesem in der Praxis häufig vorkommenden Testament setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt. Überdies enthielt das Testament eine sog. Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

Die enterbten Geschwister der Klägerin machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Klägerin erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, dass mit dem Tod der Mutter fällig wurde.
Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und verneinte, dass im Streitfall das Vermächtnis bei der Klägerin doppelt besteuert worden sei. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert, das heißt einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war, auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der Klägerin daher nur einmal der Besteuerung.

Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht –einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Klägerin nach dem Tod der Mutter- ist für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht ist das aber nicht zu beanstanden. Es liegt an der Verwendung der Jastrowschen Klausel, die –um den überlebenden Ehegatten mit ausreichend Liquidität auszustatten– das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.

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Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Di, 02/27/2024 - 14:01

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Der Kläger war in leitender Position bei der A GmbH beschäftigt. Die Anteile an der A GmbH wurde von der Y AG gehalten, welche von einer Investorengruppe mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften, letztlich über die S Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungspersonen der A GmbH (Managern), darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment über ein sog. Managementbeteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 u.a. die Beteiligung an einer sog. Manager KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S Kapitalgesellschaft erwarb.

Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000€ an der KG und war durch diese vermittelt mit ca. 0, 15% an der S Kapitalgesellschaft beteiligt. Tatsächlich konnte die Y AG nach einem Jahr erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart schied die Manager KG nach dem Börsengang wieder aus der S Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der Y AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden sodann dem Kläger Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 € in sein Depot übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dieser Rechtsauffassung vermochte sich der BFH nicht anzuschließen. Er führte aus, dass auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, zu Arbeitslohn führen können. Beruhe der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder)Rechtsbeziehungen scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager KG verbilligt erlangt habe, könne dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Diese Bescheid sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligung an der Manager KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber, sei zivilrechtlich wirksam begründet worden. Daher liege eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmenhier der marktübliche Veräußerungserlös durch den Tausch der (mittelbar gehaltenen) Anteile der S Kapitalgesellschaft gegen die Aktien der Y-AG- seien daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis –hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket– gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon sei im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen.

Der BFH führte weiter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde, der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei war.
Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25%. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.

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Geschäftslage des Bundesfinanzhofs 2023

Di, 02/27/2024 - 14:00

Der Bundesfinanzhof führte seine traditionelle Pressekonferenz erstmals in einem Hybrid-Format durch. Damit war es möglich, einerseits solchen Interessenten die Teilnahme zu ermöglichen, für die die Anreise zum Gericht nicht in Betracht kam, andererseits den Charakter als Präsenzveranstaltung zu wahren. Zeitgleich mit der Pressekonferenz wurde der Jahresbericht 2023 auf der Webseite des Bundesfinanzhofs (www.bundesfinanzhof.de) veröffentlicht.
Im Rahmen der Pressekonferenz gab der Präsident des Bundesfinanzhofs einen Rückblick auf das vergangene Jahr, dem folgte ein Ausblick auf die im Jahr 2024 zur Entscheidung anstehenden Revisionen mit besonderer Bedeutung. Beispielhaft nannte der Präsident die Verfahren, in denen sich der Bundesfinanzhof erstmals mit der „neuen“ Grundsteuer befassen wird.

Die Geschäftslage des Bundesfinanzhofs hat sich im abgelaufenen Jahr nicht wesentlich verändert. Die elf Senate des Bundesfinanzhofs haben im Berichtsjahr 2023 insgesamt 1.994 Verfahren erledigt, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 7 % entspricht. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 1.816. Dadurch hat sich der Bestand an unerledigten Verfahren um rund 180 Fälle verringert.
Hervorzuheben ist die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie lag in den Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 44 % nach 45 % im Jahr 2022. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden war ein leichter Anstieg der Erfolgsquote von 14% im Vorjahr auf 15 % im Berichtsjahr zu verzeichnen. Bezogen auf alle Verfahren wurden 17 % der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim Bundesfinanzhof lag bei 11 Monaten. Dass die durchschnittliche Laufzeit bei den Revisionen von 23 Monaten im Vorjahr auf knapp 25 Monate leicht gestiegen ist, beruht unter anderem darauf, dass die Senate ihr Augenmerk verstärkt auf den Abbau älterer Verfahren gelegt haben. So sind aktuell nur noch 30 der zum Jahresende offenen Verfahren (1,75 %) vor 2021 beim Bundesfinanzhof eingegangen. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte –gegenüber dem Vorjahr unverändert– 9 Monate.

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Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Do, 02/15/2024 - 10:00

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 – VI R 9/21 entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt.

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen –teilweise gekürzt um die Zuschüsse– erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Wer-bungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

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Tonnagebesteuerung – Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Besteuerung bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge

Do, 02/01/2024 - 10:01

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 – IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes –GG–) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

Der Streitfall betrifft einen Fall der sog. Besteuerung nach der Tonnage. Dabei handelt es sich um eine besondere Art der Gewinnermittlung, die nur für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vorgesehen ist. Die Folgen des Übergangs von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach der Tonnage sind insbesondere in § 5a Abs. 4 EStG geregelt. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gegen eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven und für deren aufgeschobene Besteuerung entschieden. Hierfür werden die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven in einem sog. Unterschiedsbetrag gesellschafterbezogen festgestellt und später –bei Vorliegen eines sog. Hinzurechnungstatbestands wie z.B. dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Veräußerung des Seeschiffs– der Besteuerung unterworfen.

Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Kommanditanteil an einer Schifffahrtsgesellschaft, die den Gewinn nach der Tonnage ermittelte, von ihren Eltern geschenkt erhalten, die damit aus der Gesellschaft ausschieden. Der festgestellte Unterschiedsbetrag wurde jedoch, der damals geltenden Verwaltungsmeinung entsprechend, nicht anlässlich des Ausscheidens der Eltern gewinnerhöhend bei diesen erfasst, sondern seither bei der Klägerin fortgeführt. Im Jahr 2013 (Streitjahr) veräußerte die Schifffahrtsgesellschaft ihr Seeschiff.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass infolge dieses Vorgangs der Unterschiedsbetrag bei der Klägerin gewinnerhöhend aufzulösen sei. Denn der Gesetzgeber habe § 5a Abs. 4 EStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 02.06.2021 (AbzStEntModG) mit rückwirkender Geltung (vgl. § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG i.d.F. des AbzStEntModG) u.a. dahin ergänzt, dass der Unterschiedsbetrag im Fall der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger übergehe. Damit sei der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BFH, nach welcher der Unterschiedsbetrag bereits bei den Eltern im Jahr ihres Ausscheidens aus der Schifffahrtsgesellschaft gewinnerhöhend hätte aufgelöst werden müssen, der Boden entzogen und die bisherige langjährige Verwaltungspraxis gesetzlich verankert worden.

Während das Finanzgericht die Klage abgewiesen und die gesetzlich angeordnete Rückwirkung der Neuregelung als verfassungsgemäß beurteilt hatte, legte der BFH diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor. Nach Ansicht des BFH verstößt die Neuregelung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es liege eine echte Rückwirkung vor, die verfassungsrechtlich durch keine der bislang vom BVerfG anerkannten Fallgruppen gerechtfertigt sei. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht zulässigerweise eine Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen habe. Zwar habe es über einen langen Zeitraum eine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben, die bei unentgeltlichen Übertragungen inhaltlich der jetzt rückwirkend in Kraft gesetzten Neuregelung entspreche. Diese Auffassung der Finanzverwaltung sei aber zu keinem Zeitpunkt von der Rechtsprechung geteilt worden. Unerheblich sei, ob die Klägerin aufgrund der veröffentlichten Verwaltungsmeinung (ggf.) nicht darauf habe vertrauen können, die Unterschiedsbeträge nicht versteuern zu müssen. Denn verfassungsrechtlich sei das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Verlässlichkeit der durch den Gesetzgeber geschaffenen und in die durch die Gerichte für richtig erkannte Rechtslage schutzwürdig, nicht aber ein Vertrauen in die veröffentlichte Verwaltungsauffassung. Wollte man dies anders sehen, könnte die Finanzverwaltung die Gesetzesauslegung stark vorprägen und die nach der Verfassung allein den Gerichten anvertraute rechtsprechende Gewalt inhaltlich nachhaltig beschneiden. Denn der Gesetzgeber könnte in derartigen Fällen eine ihm nicht genehme Auslegung eines Gesetzes durch die Rechtsprechung auch mit echter Rückwirkung im Sinne der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ändern.


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Richter am Bundesfinanzhof Dr. Gerhard Michel beendigt seine Tätigkeit im BFH

Do, 02/01/2024 - 10:00

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Gerhard Michel ist mit Ablauf des 31.01.2024 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten und hat damit seine aktive richterliche Tätigkeit beendet.
Dr. Michel begann seine berufliche Laufbahn in der Hessischen Finanzverwaltung, die er nach erfolgreicher Laufbahnprüfung verließ, um anschließend an der Philipps-Universität Marburg Rechtswissenschaften sowie Wirtschaftswissenschaften und Bohemistik zu studieren. 1991/92 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Universitäten Marburg und Jena und nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Promotionsstipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes.

Ende 1994 trat Dr. Michel in den höheren Dienst der Hessischen Finanzverwaltung ein. Dort war er zunächst als Sachgebietsleiter für Körperschaftssteuer, später als Sachgebietsleiter der Groß-Betriebsprüfung tätig. Im September 2000 wechselte er als Richter an das Hessische Finanzgericht, dem er bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof am 02.06.2008 angehörte.

Das Präsidium des Bundesfinanzhofs teilte Dr. Michel zunächst dem XI. Senat zu. Im September 2009 wechselte er in den ebenfalls für Umsatzsteuer zuständigen V. Senat, dem er seitdem – zuletzt als Vertreter des Vorsitzenden – angehörte. In den mehr als 15 Jahren seiner revisionsrichterlichen Tätigkeit hat Dr. Michel an vielen bedeutsamen Entscheidungen zur Umsatzsteuer und zum Gemeinnützigkeitsrecht prägend mitgewirkt.
Der steuerlichen Fachwelt ist er außerdem als Mitautor von Standardkommentaren und Aufsätzen zur Umsatzsteuer bekannt.

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Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

Do, 01/25/2024 - 10:02

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-) Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22 entschieden.

Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten.

Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

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Nutzung einer Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter ist nicht steuerbegünstigt

Do, 01/25/2024 - 10:01

Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 - IX R 13/23 entschieden.

Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem uterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

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Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Do, 01/25/2024 - 10:00

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22 entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z.B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z.B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Das FG habe zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden.

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Besuch des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union beim Bundesfinanzhof

Di, 01/23/2024 - 10:00

Prof. Dr. Koen Lenaerts, der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), besuchte am 19. Januar 2024 den Bundesfinanzhof (BFH) zu einem Fachgespräch. Der Präsident des BFH, Dr. Hans-Josef Thesling, hieß Prof. Dr. Lenaerts herzlich im höchsten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen willkommen.

Nach einer Führung durch das Gerichtsgebäude diskutierten der Präsident des EuGH und die Vorsitzenden der Fachsenate des BFH über aktuelle unionsrechtliche Fragestellungen. Ein Schwerpunkt des Gedankenaustauschs lag auf den Einzelheiten des Verfahrens für Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH, insbesondere die Bedeutung von Hinweisen des BFH im Vorlagebeschluss und der Gang des Verfahrens innerhalb des EuGH. Ein weiterer Schwerpunkt betraf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Satzung des EuGH. Hier wird voraussichtlich die in Kürze in Kraft tretende Regelung zu einem Zuständigkeitswechsel für Vorabentscheidungsersuchen in Mehrwertsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten vom EuGH auf das Gericht der Europäischen Union (EuG) führen.

Bundesfinanzhof
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Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen

Do, 01/18/2024 - 10:00

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22 entschieden hat.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).

Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

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