Monatsinfo 12/2025

Guten Tag,

Zuwendungen eines Alleingesellschafters an eine gemeinnützige GmbH sind als Spenden abziehbar, auch wenn die gGmbH die Mittel (auch) zur Begleichung eines mit dem Zuwendenden geschlossenen Mietvertrags verwendet. Der Umstand eines gleich hohen Rückflusses als Miete begründet laut Finanzgericht Münster für sich genommen weder eine Gegenleistung noch den Wegfall der endgültigen wirtschaftlichen Belastung.

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw ohne klare Gestattung der Privatnutzung, entsteht kein Arbeitslohn und damit keine Lohnsteuerhaftung. Etwaige Privatfahrten wären vorrangig gesellschaftsveranlasst und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung, so das Finanzgericht Düsseldorf.

Ein selbstständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet. So entschied der Bundesfinanzhof.

Nicht nur durch das Steueränderungsgesetz 2025 sollen Änderungen mit dem Jahreswechsel kommen (u. a. Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, Anhebung der Entfernungspauschale). Auch außerhalb dieses Gesetzes ist eine Vielzahl steuerlicher Änderungen geplant.

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Für Einkommen­steuer­pflichtige

Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?

Die (damals zusammen veranlagten) Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kläger gründete 2014 eine gemeinnützige gGmbH zur Förderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsflächen im eigenen Gebäude. Parallel gab er eine Patronatserklärung ab: monatliche Spenden mindestens in Miethöhe zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kläger spendete regelmäßig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit – „Geldkreislauf“ und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet (Az. 1 K 102/23). Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserklärung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei. Daran ändere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Miethöhe im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete ermöglichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein schädlicher „Kreislauf“ vor. Die Zuwendungen würden in den ideellen Bereich der gGmbH fließen, unterlägen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung und erhöhten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es gäbe keine Anzeichen, dass die Tätigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei.

Kein Lohnsteuerhaftung bei Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Privatnutzungsgestattung

Eine GmbH war Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt wurde. Das Finanzamt nahm an, dass der Geschäftsführer den Firmenwagen auch privat genutzt habe und nahm die GmbH für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung, da ein als Arbeitslohn zu behandelnder geldwerter Vorteil des Geschäftsführers aus einer Gestattung zur privaten Pkw-Nutzung vorliege. Die GmbH bestritt dies. Im Geschäftsführervertrag sei keine Privatnutzung geregelt und ein ausdrückliches oder stillschweigendes Nutzungsrecht bestehe nicht. Der Geschäftsführer verfügte zudem über mehrere private Fahrzeuge und wohnte am Sitz der Gesellschaft. Ein Fahrtenbuch war zwar geführt, wies aber formale Mängel auf (lose Blätter, Rechenfehler, fehlende Tankbelege).

Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Haftungsbescheid auf (Az. 14 K 1478/22). Es liege keine Vereinbarung über Privatnutzung vor. Weder der ursprüngliche noch der ergänzte Geschäftsführervertrag habe eine Gestattung zur privaten Nutzung enthalten. Eine konkludente Vereinbarung ließe sich aus den Umständen nicht ableiten. Aufgrund des umfangreichen privaten Fuhrparks und der Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich für betriebliche Zwecke sei eine private Nutzung nicht belegt. Auch liege kein Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor. Das Finanzamt müsse den Nachweis einer Privatnutzung führen. Selbst wenn Privatfahrten stattgefunden hätten, wäre der Vorteil nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen, da keine klare und im Voraus getroffene Nutzungsvereinbarung bestand. Damit könne eine Haftung für Lohnsteuer nicht begründet werden.

Keine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, wenn Einfamilienhaus abgerissen und durch Neubau ersetzt wird

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands (Az. IX R 24/24).

Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.

Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort, die sie ab dem Jahr 2016 als Ferienwohnung vermietete. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können (Az. IX R 23/24). Dafür sei erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschritten werde. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.


Für Umsatzsteuer­pflichtige

Bundesfinanzhof zur Ausübung des Vorsteuerabzugs bei verspätetem Rechnungserhalt

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil eine für kleine, mittlere und international agierende Unternehmen wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug getroffen. Die Richter präzisierten darin die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen kann, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts mit Steuerausweis keine Umsätze im Inland mehr ausführt (Az. XI R 17/22): Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt. Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung führe nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug (Abgrenzung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung).

Im Streitfall war die Klägerin eine im Drittland ansässige Ltd., welche in Deutschland einmalig (nur einmal im Jahr 2018) steuerbare Lieferungen ausgeführt hatte. Nach einer Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuer (als steuerfrei ausgestellt) im Jahr 2018 wurde im Jahr darauf (2019) eine korrigierte Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an die Klägerin erstellt. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug im Streitjahr 2019 zusteht. Zwar werde das Recht auf Vorsteuerabzug im Entstehungsjahr begründet, jedoch sei seine Ausübung erst mit dem Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zulässig. Die Richter stellten klar, dass eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung ohne ursprünglichen Umsatzsteuerausweis keine Rückwirkung entfaltet.

Hinweis

Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Die Klägerin betrieb eine Fahrschule und arbeitete daneben als selbstständige Fahrlehrerin für eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung. Diese führte von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen durch, nämlich praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerscheinklasse B („Pkw-Führerschein“), der Voraussetzung für den Erwerb der Führerscheinklassen C und D ist. Die Klägerin erteilte den Teilnehmenden praktischen Unterricht Klasse B (Pkw). Vertrags- und Abrechnungsbeziehungen bestanden nur zwischen der Klägerin und der Weiterbildungseinrichtung (nicht mit den Schülern). Das Finanzamt behandelte die Stunden der Klägerin als umsatzsteuerpflichtig, das Finanzgericht bestätigte dies.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und senkte die Umsatzsteuer für die Jahre 2010-2012 jeweils (Az. V R 23/24). Eine direkte zivilrechtliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler sei nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass die Lehrerin persönlich unterrichte und ihre Leistung den Bildungszweck der anerkannten berufsbildenden Einrichtung bewirke bzw. eine damit eng verbundene und unerlässliche Dienstleistung darstelle. Die Leistung diene allein der Ausbildung der Teilnehmer. Die Weiterbildungseinrichtung habe keinen separaten wirtschaftlichen Vorteil über den Unterrichtszweck hinaus erhalten. Im konkreten Fall sei Klasse B integraler Bestandteil der beruflichen Qualifizierung für C/D und daher kein Freizeitunterricht. Die Weiterbildungseinrichtung, für die die Fahrlehrerin arbeitete, habe über die behördliche Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. Diese befreie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Daher gelte die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Fahrlehrerin.

Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung präzisiert

Ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt (oder umgekehrt), darf den Vorsteuerabzug für vor dem Wechsel bezogene Leistungen nicht rückwirkend geltend machen. Davon betroffen sind auch Voraus- oder Anzahlungsrechnungen. Dies stellte das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben vom 10.11.2025 klar und passte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Sie befreit Unternehmer bis zu bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuerpflicht. Geht ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung (allgemeinen Besteuerung) über, darf er die Vorsteuer für bereits vor dem Übergang bezogene Leistungen nicht geltend machen, selbst wenn diese Leistungen für künftig steuerpflichtige Umsätze genutzt werden sollen. Dies gilt auch, wenn der Übergang (z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG) bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch Vorsteuerabzüge aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.

Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung ändert sich die umsatzsteuerliche Ausgangslage, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.

Hinweis

Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Jedoch sieht eine Übergangsregelung vor, dass sich Unternehmer in Umsatzsteuererklärungen, die bis zum 10.11.2025 abgegeben wurden, noch auf die alte Rechtslage berufen dürfen.


Gesetzgebung

Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 15.10.2025 (Az. III C 2 – S-7287-a/00019/007/243) stellt Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10. 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.

Diese Anpassungen präzisieren und erweitern die Anforderungen an die E-Rechnung und behandeln insbesondere die technischen Vorgaben sowie die Folgen von Formatfehlern.

Grundsätzliches zur Rechnungsstellung
Rechnungsstellungspflicht besteht?

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ausführt, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:

  • Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
  • Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.
  • Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 fällt.

Frist für die Ausstellung:

Eine Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.

Verpflichtung zur E-Rechnung:

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern muss regelmäßig eine E-Rechnung verwendet werden.

Wer kann die Rechnung ausstellen?

Eine Rechnung kann ausgestellt werden:

  • Durch den leistenden Unternehmer selbst,
  • Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
  • Durch den Leistungsempfänger (Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),

Änderungen und Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025

  1. Formatfehler und deren Auswirkungen
  • Formatfehler:

Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht, wird nicht als gültige E-Rechnung anerkannt, sondern als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Formatfehler können vorliegen, wenn die Rechnung entweder nicht den zulässigen Syntaxen entspricht oder keine vollständige und richtige Datenextraktion ermöglicht.

  • Technische Anforderungen:

Die Datei muss einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD entsprechen. Ein bloßes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enthält.

  1. Verpflichtende E-Rechnung für Gutschriften und Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)
  • Gültigkeit der E-Rechnungspflicht für Gutschriften:

Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten nicht nur für die Rechnungsausstellung, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. D. h., dass auch Gutschriften, die als Rechnungen behandelt werden, in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden müssen, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG gerecht zu werden.

  1. Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise
  • Abweichende Regelungen:

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgestellt werden, können abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt gemäß den Regelungen in § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a

Satz 4 UStDV.

  1. Validierung von E-Rechnungen
  • Eine Validierung der E-Rechnung prüft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterstützt den Empfänger bei der Prüfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
    • Gemäß Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 11 Abs. 3 UStAE bleibt es die Verantwortung des Empfängers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen.
  1. Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern
  • Keine steuerlichen Vorteile:

Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG und erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen.

  1. Praktische Umsetzung
  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungssysteme und Archivierungslösungen die neuen technischen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten Validierungssoftware zur Prüfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.

Hinweis

Mit den Anwendungen auf der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihre digitalen Rechnungsprozesse auf die nächste Stufe und gestalten den Rechnungsdatenaustausch mit Ihren Geschäftspartnern künftig noch komfortabler. Besonders interessant: Unterstützungspaket E-Rechnung.

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Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 – S-2334/00087/014/013).

Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.

Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.

Hinweis

Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale für Stromladekosten ab 01.01.2026 rechtlich zulässig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!

Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden

Der Gesetzgeber will eine stärkere Regulierung bei Kryptowerten. Künftig sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden.

Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drs. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Meldepflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente (elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld) ausgeweitet. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Hinweis

Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Rat der EU die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) bereits am 17.10.2023 angenommen hat. Mit dieser Änderung wird der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte und auf Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen ausgeweitet. Das Ziel der Richtlinie ist demnach, durch die Ausweitung der Anwendungsbereiche der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden insbesondere die „Nachverfolgungslücke“ bei Kryptowerten zu schließen.

Oft nicht bekannt ist, dass darüber hinaus der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenzüberschreitende Vorbescheide von vermögenden Privatpersonen sowie über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet wurden.

Neue Rechengrößen in der Sozial­versicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026

Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 soll die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) steigen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben werden.

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.

Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.

Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozial­versicherung für 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).

Neuer Gesetzentwurf zur Kfz-Steuerbefreiung von Elektroautos

Bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos (E-Autos) sollen weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit bleiben, allerdings längstens bis 2035. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag erreicht (BT-Drucks. 21/2672). Die Stellungnahme des Bundesrats steht noch aus. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 01.01.2026 zugelassen werden. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Planungssicherheit schaffen und Anreize für eine frühzeitige Entscheidung bieten. Der Bundesrat muss zunächst aber noch zustimmen.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen

Das Bundeskabinett hat den Weg für die Erhöhung des Mindestlohns freigemacht bzw. die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.

Hierzu teilte die Bundesregierung mit:

  • Zum 01.01.2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.
  • Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Kabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.
  • Auch die Minijob-Grenze wird zum 01.01.2026 steigen. Aktuell liegt sie bei monatlich 556 Euro brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Steuerbonus durch Aktivrente

Die Aktivrente soll voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten, nachdem das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Eine Evaluation der Maßnahme ist nach zwei Jahren geplant, um die Auswirkungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die Aktivrente ist eine neue Regelung, die es Rentnern ermöglicht, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzu zu verdienen und die die Erwerbstätigkeit im Alter fördern soll.

Die Regelung gilt für Sozial­versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dies schließt Personen ein, die eine reguläre Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Termine Steuern/Sozial­versicherung Dezember 2025/Januar 2026

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2025112.01.20262
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2025entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2025entfällt
Umsatzsteuer10.12.2025312.01.20264
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung515.12.202515.01.2026
Scheck610.12.202512.01.2026
Sozial­versicherung723.12.202528.01.2026
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozial­versicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2025/26.01.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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