Ab wann die Pflicht gilt
Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, soll die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028 gelten. Bei späterer erstmaliger Überschreitung beginnt sie jeweils am 1. April des Folgejahres. Sie endet nach dem Entwurf erst, wenn der Umsatz drei aufeinanderfolgende Jahre unter der Grenze liegt.
Wichtig: Sie müssten den Beginn der Pflicht selbst erkennen – das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf. Wer erst nach 2027 in die Pflicht hineinwächst, muss dies dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitteilen. Die Meldung der Kasse selbst nach § 146a AO bleibt davon unberührt.
Belege
Ab 2028 soll die Belegausgabepflicht durch die Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Belegs in einem standardisierten Datenformat ersetzt werden – etwa per QR-Code, E-Mail oder über ein Kundenportal. Der Kunde muss den Beleg nicht entgegennehmen, kann aber weiterhin eine Quittung in Papierform verlangen (§ 368 BGB).
Ausnahmen
Ein gleichzeitig vorgelegter Verordnungsentwurf sieht Befreiungen unter anderem für Banken, Versicherungsunternehmen und Unternehmen vor, die ausschließlich über Online-Plattformen anbieten. Zusätzlich soll eine Befreiung in Härtefällen möglich sein, etwa wenn die Umsatzgrenze nur durch ein einmaliges Ereignis überschritten wird.
Bei Verstößen gegen die Kassenpflicht ist ein Bußgeld bis 25.000 Euro vorgesehen.
Wichtig: Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Inhalte und Termine können sich ändern.