Monatsinfo 09/2026

Diese Monatsinformation als PDF in neuem Tab

Guten Tag,

Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege veranlasst sind, werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Gibt ein Arbeitnehmer für einen ihm überlassenen Dienstwagen gegenüber seinem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und übernimmt er die daraus resultierenden Lohndaten später ungeprüft in seine Einkommensteuererklärung, kann darin eine Steuerhinterziehung liegen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Ein Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums erläutert, unter welchen Voraussetzungen der auf Solar- und Photovoltaikanlagen entfallende Kaufpreisanteil beim Grundstückserwerb zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

Teil 2 des Beitrags „Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen“ beleuchtet weitere Besonderheiten bei der Ausstellung von E-Rechnungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Für Einkommen­steuer­pflichtige

Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 4 K 2261/25). Die Aufwendungen für die Fahrten zur Wohnung der Schwiegermutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es sei den Klägern trotz der persönlichen Verbundenheit und der weiten Entfernung zumutbar gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb bestehe keine sittliche Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu erbringen und hierfür die Fahrten auf sich zu nehmen. An dieser Beurteilung ändere auch der inzwischen höhere Pflegegrad der Schwiegermutter nichts. Auch die zum Veranlagungszeitraum 2021 geänderte Fassung des § 33b Abs. 6 EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Neuregelung ändere lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags, nicht aber die Voraussetzungen des § 33 EStG für den Abzug tatsächlich nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen. Insbesondere werde dadurch die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht aufgehoben. Soweit Aufwendungen unmittelbar durch die persönliche Pflege veranlasst seien, würden sie zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Auch die sonstigen Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten waren danach nicht zusätzlich abziehbar: Soweit sie der persönlichen Pflege dienten, waren sie durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten; soweit sie etwa durch Arztbesuche oder Besorgungen veranlasst waren, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, weil auch diese Tätigkeiten auf Dritte hätten übertragen werden können.

Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.

Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).

Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang

Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt (Az. 9 K 2730/25 Kg). Eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts setze keinen bestimmten Mindestumfang an Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeite. Dies sei hier der Fall. Der staatlich zugelassene Fernlehrgang vermittle berufsbezogene Kenntnisse und die Klägerin habe durch mehrere erfolgreich absolvierte Einsendeaufgaben nachgewiesen, dass sie die Ausbildung tatsächlich betreibe. Die in der BFH-Rechtsprechung teilweise genannte Grenze von zehn Wochenstunden gelte nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich für besondere Fallgruppen wie Au-pair-Aufenthalte oder Sprachkurse mit möglichem Freizeitcharakter. Auf reguläre Fernlehrgänge sei sie nicht übertragbar. Daher stehe der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich sieben Stunden pro Woche einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten

Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, können die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Stromkosten anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – anhand einer Strompreispauschale ermittelt werden.

Die Finanzverwaltung konkretisiert die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015). Der betriebliche Stromverbrauch kann mit einem separaten, nicht eichrechtskonformen Stromzähler nachgewiesen werden. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden; für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungen. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen die neue Strompreispauschale genutzt werden. Dabei wird auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte abgestellt und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert. Die Vereinfachung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif oder eine private Photovoltaikanlage genutzt wird. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen dürfen noch bis zum 31.07.2026 weiter angewendet werden.


Für Erbschaftsteuerpflichtige

Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen

Im konkreten Fall war der Kläger gemeinsam mit einer weiteren Person Erbe am Nachlass seines im Jahr 2016 verstorbenen Bruders. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 % und den Miterben zu 63 % als Erben des Erblassers aus. Ihm lag ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag des Klägers und des Miterben zugrunde, nach dem sich der Wert der finanziellen Mittel auf 261.881,02 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro belaufen habe. Später wurde der Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks mit 609.594 Euro gesondert und einheitlich festgestellt. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid und erhöhte die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro. Dieser Festsetzung lag ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 % zugrunde. Der Kläger machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, hielt an der im Erbschein genannten Quote fest.

Der Bundesfinanzhof beanstandete die Sachaufklärung der Vorinstanz, hob deren Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. II B 68/25). Nach Auffassung der Richter dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig von dem Erbrecht ausgehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, seien sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Einen gewichtigen Grund könne auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt habe. Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein deutlich abweichender Steuerwert könne jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da im Streitfall der festgestellte Wert in Höhe von 609.594 Euro erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro lag, hätte das Finanzgericht Baden-Württemberg den tatsächlichen Verkehrswert und auf dieser Grundlage die zutreffende Erbquote näher aufklären müssen.


Grunderwerbsteuer

Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, nimmt das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt Stellung (Az. S 4503-018):

  • Solaranlagen nutzen die Sonnenenergie zur Wärmegewinnung und dienen vor allem zur Erwärmung von Wasser für sanitäre Zwecke oder der Raumheizung, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Daher werden sie regelmäßig als Gebäudebestandteile betrachtet. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zählt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen hingegen erzeugen durch Sonnenenergie Strom, der in das allgemeine Netz eingespeist wird. Wenn Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen sie unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen, Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie gezahlte Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
  • Photovoltaikanlagen, die stattdessen als Ersatz für eine erforderliche Dacheindeckung (z. B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Teil einer Fassade (z. B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) installiert werden (dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen), gelten als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und sind daher bei der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung – auch bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze – vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Für Umsatzsteuer­pflichtige

Vorsteuerabzug auch für Rechtsberatung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit einem Auftraggeber einen langfristigen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Sie sollte die Planungs- und Entwicklungskosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Projekts eine Vergütung erhalten. Bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die Klägerin setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber durch. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen mit der Begründung, die Beratungsleistungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und erkannte den Vorsteuerabzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Beratungsleistungen gehörten zu den allgemeinen Aufwendungen der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die Schadensersatzforderungen hätten ihren Ursprung ausschließlich in dem Betreibervertrag und damit in einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die steuerpflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vorsteuerabzug sei unerheblich, dass das Projekt letztlich nicht verwirklicht wurde. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibe bestehen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht zu vertreten habe. Gleiches gelte für Aufwendungen, die erforderlich seien, um Ansprüche aus dieser gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen oder deren Abwicklung zu ermöglichen. Da die Beratungsleistungen ausschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin. Die darauf entfallende Vorsteuer sei daher abzugsfähig.

Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 2) – Weitere Besonderheiten

Nachdem in Teil 1 dieses Beitrags (Mandanten-Monatsinformation August 2026) allgemeine Ausführungen zur E-Rechnungspflicht und den dabei auftretenden möglichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Besonderheiten bei der Erteilung einer E-Rechnung.

Besondere Unternehmer: Grundsätzlich sind auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E-Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Möglichkeit zum Empfang noch zum Versand von E-Rechnungen bestehen. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen stets befreit, können aber dennoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings müssen auch Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.
Sammelrechnung: Auch in einer E-Rechnung ist es zulässig, den Kalendermonat als Leistungszeitpunkt anzugeben, daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leistungen in einer einzigen E-Rechnung zusammengefasst werden („Sammelrechnung“).
Berichtigung: Sofern bei der ursprünglichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung bestanden hat, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Allerdings kann innerhalb der Übergangsfristen eine Rechnungsberichtigung weiterhin auch ohne Verwendung des E-Rechnungsformates (z. B. per Papier-Rechnungsberichtigung) vorgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.
Bauleistung: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung ist es derzeit noch ausreichend, wenn im strukturierten Teil als Leistungsbeschreibung nur die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. In diesem Fall sollte allerdings in Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hinzuweisen ist.
Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen: Sind derartige Rechnungen vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht (auch nicht erneut) als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.
Endrechnung: Im Prinzip muss auch eine Endrechnung in einem E-Rechnungsformat erteilt werden. Dabei kann die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.
Aufbewahrung: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Es genügt nicht, lediglich eine ausgedruckte Papierversion oder eine konvertierte PDF-Ansicht aufzubewahren. Der originale strukturierte Datensatz – also die XML-Datei oder der eingebettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei – muss unveränderbar gespeichert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Archivierungssysteme diese Anforderung erfüllen.

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern wurden die entsprechenden Vordruckmuster vom Bundesministerium der Finanzen an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043).

Die Vordruckmuster gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026.


Sonstiges

Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich bislang um Vorschläge eines Referentenentwurfs und damit noch nicht um geltendes Recht.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

  • Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 01.01.2028.
  • Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte.
  • Änderung der Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2028; insbesondere soll die verpflichtende papierhafte Ausgabe eines Belegs entfallen.
  • Ausweitung der selbstständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
  • Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder.

Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundesfinanzministerium hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 12.08.2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Er enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Geplant sind unter anderem Änderungen bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bei der Forschungszulage sowie bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden.

Vorgesehen sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen. Daneben seien die Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen enthalten. Die Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Termine Steuern/Sozial­versicherung September/Oktober 2026

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.09.2026112.10.20262
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.09.2026Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.09.2026Entfällt
Umsatzsteuer10.09.2026312.10.20264
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:Überweisung514.09.202615.10.2026
Scheck610.09.202612.10.2026
Sozial­versicherung728.09.202628.10.2026
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat.
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  7. Die Sozial­versicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2026/26.10.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Impressum zu diesem Dokument

© 2026 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG.

Eine Nutzung für Zwecke des Text- und Datamining (§ 44b UrhG) sowie für Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung (ggf. generativer) Künstlicher Intelligenz, wie auch die Zusammenfassung und Bearbeitung des Werkes durch Künstliche Intelligenz ist nicht gestattet.